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BGBl. II Nr. 128/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären – LF-VEXAT)
Kundmachung BGBl. II Nr. 128/2023× zu LF-VEXAT×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären (LF-VEXAT) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 128/2023 § 18↗RIS↗

Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Können im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können, wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden, sind
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zu treffen, die die Auswirkung von Explosionen auf ein für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbedenkliches Maß beschränken (wie insbesondere explosionsfeste Bauweise, Explosionsunterdrückung oder eine Explosionsdruckentlastung ohne Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), und
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls mit Maßnahmen zu kombinieren, die die Ausbreitung von Explosionen verhindern (insbesondere Verhindern der Flammen- und Explosionsübertragung auf gefährdete Bauteile oder Bereiche durch explosionstechnische Entkopplung).
  2. Absatz 2,Für Silos oder Bunker, die Schüttgüter enthalten, die staubexplosionsfähige Atmosphären bilden können, sind jedenfalls Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zu treffen. Werden bei Silos oder Bunkern die möglichen Zündquellen nachweislich ausgeschlossen (Sekundärer Explosionsschutz), ist kein konstruktiver Explosionsschutz erforderlich.