Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
BGBl. II Nr. 131/2023
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Änderungen durch diese Kundmachung
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.