Absatz eins,Die Zuteilung für den der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereich 24,3 GHz – 24,9 GHz wird als zahlenmäßig nicht beschränkt festgelegt.
BGBl. II Nr. 138/2023
Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde – ZaBe-V 2023
Änderungen durch diese Kundmachung
Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde (ZaBe-V 2023)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Zahlenmäßig nicht beschränkte ECS-Frequenzen
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung von Zuteilungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 6, TKG 2021 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.