Absatz eins,Diese Verordnung regelt den gemäß Paragraph 162, Absatz eins, TKG 2021 zustehenden Ersatz der Investitionskosten, die ein Anbieter (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2021) aufwenden musste, um die in Paragraph 162, Absatz eins, TKG 2021 festgelegten Pflichten zu erfüllen.
BGBl. II Nr. 140/2023
Investitionskostenersatzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Überwachung von Nachrichten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder zur Registrierung von Teilnehmern erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung – IKEV 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Verordnungen gemäß den Paragraphen 162, Absatz 3, 166, Absatz 2 und 171 Absatz 6, TKG 2021 entstanden sind.