Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die erforderlichen Funktionen gemäß den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Verordnungen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsAnschaffungskosten
- Ziffer 2Einrichtungskosten
- Ziffer 3Netzanpassungskosten
- Ziffer 4Lizenzkosten