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BGBl. II Nr. 140/2023

kundgemacht 08.05.2023 RIS↗
Investitionskostenersatzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Überwachung von Nachrichten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder zur Registrierung von Teilnehmern erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung – IKEV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 140/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investitionskostenersatzverordnung (IKEV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 09.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 140/2023 § 2↗RIS↗

Bemessungsgrundlage

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die erforderlichen Funktionen gemäß den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Verordnungen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Anschaffungskosten
    2. Ziffer 2
      Einrichtungskosten
    3. Ziffer 3
      Netzanpassungskosten
    4. Ziffer 4
      Lizenzkosten
  2. Absatz 2,Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.