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BGBl. II Nr. 140/2023

kundgemacht 08.05.2023 RIS↗
Investitionskostenersatzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Überwachung von Nachrichten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder zur Registrierung von Teilnehmern erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung – IKEV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 140/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Investitionskostenersatzverordnung (IKEV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 09.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 140/2023 § 3↗RIS↗

Geltendmachung

Paragraph 3,

Der Anbieter hat Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Anbieter auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.