BGBl. II Nr. 140/2023
Investitionskostenersatzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Überwachung von Nachrichten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder zur Registrierung von Teilnehmern erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung – IKEV 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Außerkrafttreten
Paragraph 5,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Investitionskostenersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2012,, außer Kraft.