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BGBl. II Nr. 147/2023

kundgemacht 17.05.2023 RIS↗
Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung – ZIB-V 2023
Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung (ZIB-V 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 18.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 147/2023 § 3↗RIS↗

Informationen über Breitbandversorgung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Informationen über Breitbandversorgung im Sinne dieser Verordnung umfassen die in den Anlagen angegebenen Daten unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.
  2. Absatz 2,Es sind sowohl Informationen über die aktuelle als auch über die für das nächste Jahr ab dem Einmeldungszeitpunkt in Aussicht genommene Breitbandversorgung iSd. Absatz eins, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Als Einmeldungszeitpunkt gilt jener Tag, an dem die Daten über das ZIB-Portal an die RTR-GmbH übermittelt werden.