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BGBl. II Nr. 155/2023

kundgemacht 24.05.2023 RIS↗
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 155/2023× zu Öko-IFB-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 25.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 155/2023 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Plausibilisierung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, kann letztmalig für Anschaffungen und Herstellungen vor dem 1. Jänner 2026 beantragt werden.