Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.
BGBl. II Nr. 155/2023
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (Öko-IFB-VO)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Plausibilisierung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, kann letztmalig für Anschaffungen und Herstellungen vor dem 1. Jänner 2026 beantragt werden.