BGBl. II Nr. 156/2023
Fossile Energieträger-Anlagen-VO
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern (Fossile Energieträger-Anlagen-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Diese Verordnung ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.