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BGBl. II Nr. 169/2023

kundgemacht 06.06.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 169/2023× zu Grundausbildungsverordnung-BMJ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 169/2023 § 2↗RIS↗

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ziel der Grundausbildung ist es, den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine enge Verknüpfung von Theorie und Praxis diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen und die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen.
  2. Absatz 2,Die an den Grundausbildungslehrgängen teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten; zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbstständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern.