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BGBl. II Nr. 169/2023

kundgemacht 06.06.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 169/2023× zu Grundausbildungsverordnung-BMJ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 169/2023 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Organisatorische Ausgestaltung

Ablauf der Grundausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung wird in einer modularen Form abgehalten. Dabei sollen sich die theoretischen Module mit den Zeiten praktischer Verwendung abwechseln, sodass zwischen den theoretischen Ausbildungsteilen in den Modulen jeweils Zeiten praktischer Verwendung liegen.
  2. Absatz 2,Zulassungserfordernisse zu einem Ausbildungslehrgang sind jeweils das Vorliegen
    1. Ziffer eins
      der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen sowie
    2. Ziffer 2
      der in den folgenden Bestimmungen definierten prüfungs- und praxismäßigen
    Voraussetzungen.
  3. Absatz 3,Mit der Unterfertigung des Ausbildungsplans (Paragraph 9,) ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Grundausbildung zugewiesen.
  4. Absatz 4,Auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11 d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere über den Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung, ist Bedacht zu nehmen.