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BGBl. II Nr. 169/2023

kundgemacht 06.06.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz, der Datenschutzbehörde, des Bundesverwaltungsgerichts und des höheren Dienstes bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Grundausbildungsverordnung-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 169/2023× zu Grundausbildungsverordnung-BMJ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 169/2023 § 7↗RIS↗

Theoretische Ausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      das ressortspezifische Einführungsmodul (Paragraph 13,),
    2. Ziffer 2
      die allgemeine theoretische Ausbildung (Paragraph 14,) und
    3. Ziffer 3
      die ressortspezifische theoretische Ausbildung (Paragraph 15,).
  2. Absatz 2,Dabei haben – jeweils in enger Verschränkung mit der durch Schulung am Arbeitsplatz erfolgenden praktischen Verwendung –
    1. Ziffer eins
      das ressortspezifische Einführungsmodul (Paragraph 13,) das für eine Tätigkeit im Justizdienst absolut unabdingbare Grundwissen sowie
    2. Ziffer 2
      die allgemeine theoretische Ausbildung (Paragraph 14,) und die ressortspezifische theoretische Ausbildung (Paragraph 15,) die für die tägliche Arbeit erforderlichen Kenntnisse und deren praktische Anwendung einschließlich der spezifischen Kenntnisse, die für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich sind,
    zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung in den einzelnen Bereichen erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als Seminar (gegebenenfalls als Online-Seminar), elektronischer Fernunterricht (E-Learning-System), Selbststudium oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.
  4. Absatz 4,Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung gemäß Absatz eins, gilt als Dienst und ist verpflichtend.
  5. Absatz 5,Inhalte und Ausmaß der theoretischen Ausbildung sind in den Paragraphen 13 bis 15 geregelt.