die allgemeine theoretische Ausbildung (§ 14) und die ressortspezifische theoretische Ausbildung (§ 15) die für die tägliche Arbeit erforderlichen Kenntnisse und deren praktische Anwendung einschließlich der spezifischen Kenntnisse, die für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich sind,die allgemeine theoretische Ausbildung (Paragraph 14,) und die ressortspezifische theoretische Ausbildung (Paragraph 15,) die für die tägliche Arbeit erforderlichen Kenntnisse und deren praktische Anwendung einschließlich der spezifischen Kenntnisse, die für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich sind,