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BGBl. II Nr. 16/2023

kundgemacht 19.01.2023 RIS↗
Wertpapierfirmenverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über aufsichtliche Regelungen für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmenverordnung – WPFV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 16/2023× zu WPFV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wertpapierfirmenverordnung (WPFV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 16/2023 § 4↗RIS↗

Antragsgebundene Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung

Paragraph 4,

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen können von der FMA über Antrag von der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ausgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ungeachtet einer Berechtigung für die in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Wertpapierdienstleistungen jedenfalls die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, WAG 2018 oder die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, WAG 2018 oder beide;
  2. Ziffer 2
    die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma ist keinen erhöhten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten aufgrund ihrer Tätigkeiten im Berechtigungsumfang gemäß dem WAG 2018 ausgesetzt;
  3. Ziffer 3
    die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma hat keine besonderen Liquiditätsanforderungen gemäß Paragraph 31, WPFG zu erfüllen.