eine Darstellung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma;
BGBl. II Nr. 16/2023
Wertpapierfirmenverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über aufsichtliche Regelungen für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmenverordnung – WPFV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Antragsunterlagen
Paragraph 5,
Der Antrag gemäß Paragraph 4, hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine Darlegung der Gründe, warum die Wertpapierfirma die Anforderungen für die Ausnahme von der Liquiditätsanforderung erfüllt;
- Ziffer 3Nachweise für das Fehlen von relevanten Risiken, insbesondere Liquiditätsrisiken.