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BGBl. II Nr. 17/2023

kundgemacht 19.01.2023 RIS↗
Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung sowie Änderung der Incoming-Plattformverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung erlassen und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 17/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 17/2023 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Konkretisierung der Meldungen

Meldestichtage und Meldefristen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Jede Veränderung der gemäß Paragraph 4, zu übermittelnden Stammdaten ist binnen eines Monats ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Meldelage einen Monat nach Ablauf des relevanten Meldezeitraums gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 WPFG wird von der FMA zur Meldung zum Meldestichtag konsolidiert. Dabei gilt
    1. Ziffer eins
      für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, als Meldezeitraum das Kalenderjahr und als Meldestichtag der Jahresultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird, und
    2. Ziffer 2
      für sonstige Wertpapierfirmen als Meldezeitraum das Kalendervierteljahr und als Meldestichtag der Quartalsultimo, auf den anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird.