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BGBl. II Nr. 182/2023

kundgemacht 15.06.2023 RIS↗
VA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Grundausbildung für die Bediensteten der Volksanwaltschaft (VA-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 182/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VA-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 182/2023 § 11↗RIS↗

Anrechnungsbestimmungen

Paragraph 11,

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule ist vom Dienstprüfungskommissionsvorsitz auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 bzw. Paragraph 67, VBG 1948 anzurechnen. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.