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BGBl. II Nr. 18/2023

kundgemacht 19.01.2023 RIS↗
Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen und Zugangsberechtigungssystemen und die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten 2023 (Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung – ZIV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 18/2023× zu ZIV 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung (ZIV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 20.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 18/2023 § 2↗RIS↗

2. Abschnitt
Bestimmungen über zugehörige Einrichtungen

Zugang zu zugehörigen Einrichtungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Betreiber von Kommunikationsnetzen und Anbieter von Kommunikationsdiensten haben zu folgenden zugehörigen Einrichtungen zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu gewähren und eine nichtdiskriminierende Nutzung sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      zu APIs,
    2. Ziffer 2
      zu EPGs sowie
    3. Ziffer 3
      zu Zugangsberechtigungssystemen.
  2. Absatz 2,Betreiber von zugehörigen Einrichtungen haben eine diskriminierungsfreie Nutzung von zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Im Fall der Bereitstellung eines EPG müssen die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sein,
    2. Ziffer 2
      API-Eigentümer haben Anbietern von digitalen Programmen oder Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.