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BGBl. II Nr. 192/2023

kundgemacht 23.06.2023 RIS↗
Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 für Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023 – lfs BilDokV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 192/2023× zu lfs BilDokV 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023 (lfs BilDokV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 24.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 192/2023 § 10↗RIS↗

Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der im Sinne dieser Verordnung verarbeiteten Daten gemäß Artikel 32, DSGVO zu ergreifen.
  2. Absatz 2,Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Absatz eins, ist beim Login an IT-Systemen und Diensten, etwa durch Anmeldung im Schulnetz bzw. an einem Bildungsstammportal, eine Authentifizierung durch personenbezogene Benutzerkennung und Passwort erforderlich. Dabei sind die IT-Systeme und Dienste so zu konfigurieren, dass Passwörter ausreichend komplex zu gestalten sind. Weiters sind die Benutzerinnen und Benutzer zu belehren, dass Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen.
  3. Absatz 3,Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Absatz eins, ist sicherzustellen, dass Bedienstete in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich
    1. Litera a
      der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG,
    2. Litera b
      der datenschutzrechtlichen Zweckbindung, auf deren Grundlage personenbezogene Daten nur für die schulrechtlich vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden dürfen, sowie
    3. Litera c
      des Inhalts dieser Verordnung.