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BGBl. II Nr. 234/2023

kundgemacht 02.08.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 234/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMF neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 3↗RIS↗

Abschnitt römisch zwei
Lern- und Lehrzieldefinition

1. Unterabschnitt
Formelle Lern- und Lehrzieldefinition

Zuweisung zur Grundausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Dienstbehörde/Personalstelle hat vor Zuweisung zur Grundausbildung die dienstrechtlichen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 bzw. Paragraph 67, VBG zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde/Personalstelle hat weiters vor Zuweisung zur Grundausbildung eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren dienstlichen Entwicklung der Auszubildenden durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsleitung vergleiche Paragraph 12,) hat für Auszubildende zeitnah nach Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 und 2 einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen und diesen den Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Die Auszubildenden gelten mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Ausbildungsplanes als der Grundausbildung zugewiesen.