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BGBl. II Nr. 234/2023

kundgemacht 02.08.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 234/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMF neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 5↗RIS↗

2. Unterabschnitt
Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition

Lern- und Lehrinhalte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut. Die festgelegte Reihenfolge der Module ist aufbauend und grundsätzlich einzuhalten.
  2. Absatz 2,Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ und der Spezifika gemäß Paragraph 6, werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert.
  3. Absatz 3,Lern- und Lehrinhalte leiten sich aus den für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen definierten fach- und fachunabhängigen Anforderungen ab. Die Ausprägungsstufen der Anforderungen und damit der Wissensvermittlung und des Wissenserwerbs sind in den Stoffgliederungsplänen festzulegen.