Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 234/2023

kundgemacht 02.08.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 234/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMF neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 9↗RIS↗

Alternative Lehrkonzepte

Paragraph 9,

Die Ausbildungsleitung kann in begründeten Fällen nach Zustimmung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Finanzen alternative Lehrkonzepte entwickeln, sofern dadurch für die Auszubildenden die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.