Absatz eins,Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Absatz 2 bis Absatz 4, zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
BGBl. II Nr. 242/2023
Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Festlegung des Formats, der Struktur und der Gliederung des standardisierten Berichtswesens für Energieaudits und Managementsysteme bei verpflichteten Unternehmen (Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung – EEff-SKV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Hauptenergieverbrauchende Faktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche
Paragraph 6,
- Absatz 2,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Gebäude“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
- Ziffer einsRaumwärme;
- Ziffer 2Warmwasser und Sanitärtechnik;
- Ziffer 3Lüftung;
- Ziffer 4Raumklimatisierung;
- Ziffer 5Beleuchtung;
- Ziffer 6Küchengeräte;
- Ziffer 7Informationstechnik;
- Ziffer 8sonstige Dienstleistungen;
- Ziffer 9sonstige Nutzungen.
- Absatz 3,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Produktionsprozess“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
- Ziffer einsProzesswärme > 200 °C;
- Ziffer 2Prozesswärme 0-200 °C;
- Ziffer 3Prozesskälte < 0 °C;
- Ziffer 4mechanische Arbeit;
- Ziffer 5innerbetrieblicher Transport;
- Ziffer 6Mess-, Steuer- und Regeltechnik;
- Ziffer 7Druckluft;
- Ziffer 8Elektrochemie;
- Ziffer 9sonstige Nutzungen.
- Absatz 4,Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Transport“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
- Ziffer einsPersonenverkehr (Dienstleistung);
- Ziffer 2Personenverkehr (Betrieb);
- Ziffer 3Personenverkehr (Pendelverkehr);
- Ziffer 4Güterverkehr;
- Ziffer 5sonstige Nutzungen.