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BGBl. II Nr. 247/2023

kundgemacht 24.08.2023 RIS↗
Finanz-Video-Identifikationsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die videogestützte Online-Identifikation von Personen im Bereich der Bundesfinanzverwaltung (Finanz-Video-Identifikationsverordnung – FVIV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 247/2023× zu FVIV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanz-Video-Identifikationsverordnung (FVIV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 247/2023 § 3↗RIS↗

Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Online-Identifikation sind Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich einzusetzen, die zuverlässig und für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen.
  2. Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten Raum einer Dienststelle des Finanzamtes Österreich durchführen. Unter besonderen Umständen darf die Online-Identifikation am Wohnsitz des Mitarbeiters in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchgeführt werden (Online-Identifikation im Home-Office). Mitarbeiter im Home-Office haben sich während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufzuhalten.