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BGBl. II Nr. 249/2023

kundgemacht 25.08.2023 RIS↗
Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend fachzahnärztliche Ausbildungen und Qualifikationen in der Kieferorthopädie (Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung – KFO-AV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 249/2023× zu KFO-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung (KFO-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 249/2023 § 3↗RIS↗

Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst mindestens
    1. Ziffer eins
      72 ECTS-Punkte theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      108 ECTS-Punkte praktische Ausbildung
    und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.