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BGBl. II Nr. 249/2023

kundgemacht 25.08.2023 RIS↗
Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend fachzahnärztliche Ausbildungen und Qualifikationen in der Kieferorthopädie (Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung – KFO-AV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 249/2023× zu KFO-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung (KFO-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 249/2023 § 4↗RIS↗

Rasterzeugnis

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte theoretische und praktische Ausbildung ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten), Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer gemäß Anlage 1 und zu erwerbende Kompetenzen gemäß Anlage 2 entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.
  2. Absatz 2,Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in den jeweiligen im Rasterzeugnis aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch den ausbildenden Fachzahnarzt/die ausbildende Fachzahnärztin der Universität jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.