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BGBl. II Nr. 249/2023

kundgemacht 25.08.2023 RIS↗
Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend fachzahnärztliche Ausbildungen und Qualifikationen in der Kieferorthopädie (Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung – KFO-AV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 249/2023× zu KFO-AV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung (KFO-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 249/2023 § 9↗RIS↗

Prüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Absatz 2, durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, unter Vorlage der Nachweise gemäß Paragraphen 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer als Vorsitzender/Vorsitzende,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter/eine Vertreterin der österreichischen Medizinischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie und
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbands Österreichischer Kieferorthopäden
    an.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des Prüfungsgesprächs sind
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 7 und 8 zu prüfen,
    2. Ziffer 2
      die Kenntnisse über die theoretischen Ausbildungsinhalte gemäß Anlage 1 und die Kompetenzen gemäß Anlage 2 zu überprüfen und
    3. Ziffer 3
      als Nachweis über die praktische Erfahrung
      1. Litera a
        acht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse römisch eins, römisch zwei und römisch drei, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls oder eines komplexen chirurgischen Falls, auszuwählen und
      2. Litera b
        davon mindestens zwei Fälle zu präsentieren.
  4. Absatz 4,Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, entfallen:
    1. Ziffer eins
      Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbegleitenden universitären kieferorthopädischen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Abschluss einer mindestens dreijährigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis,
    3. Ziffer 3
      Abschluss einer mindestens 18monatigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Vollzeitbasis.
  5. Absatz 5,Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 entfallen:
    1. Ziffer eins
      Universitätsprofessur oder -dozentur im Fachgebiet Kieferorthopädie,
    2. Ziffer 2
      Absolvierung einer kommissionellen Prüfung durch das European Board of Orthodontics oder das Austrian Board of Orthodontists.