Absatz eins,Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Absatz 2, durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, unter Vorlage der Nachweise gemäß Paragraphen 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden.
BGBl. II Nr. 249/2023
Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend fachzahnärztliche Ausbildungen und Qualifikationen in der Kieferorthopädie (Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung – KFO-AV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Prüfung
Paragraph 9,
- Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören
- Ziffer einsein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer als Vorsitzender/Vorsitzende,
- Ziffer 2ein Vertreter/eine Vertreterin der österreichischen Medizinischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie und
- Ziffer 3ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbands Österreichischer Kieferorthopäden
an. - Absatz 3,Im Rahmen des Prüfungsgesprächs sind
- Ziffer einsdas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 7 und 8 zu prüfen,
- Ziffer 2die Kenntnisse über die theoretischen Ausbildungsinhalte gemäß Anlage 1 und die Kompetenzen gemäß Anlage 2 zu überprüfen und
- Ziffer 3als Nachweis über die praktische Erfahrung
- Litera aacht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse römisch eins, römisch zwei und römisch drei, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls oder eines komplexen chirurgischen Falls, auszuwählen und
- Litera bdavon mindestens zwei Fälle zu präsentieren.
- Absatz 4,Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, entfallen:
- Ziffer einsAbschluss einer mindestens dreijährigen berufsbegleitenden universitären kieferorthopädischen Ausbildung,
- Ziffer 2Abschluss einer mindestens dreijährigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis,
- Ziffer 3Abschluss einer mindestens 18monatigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Vollzeitbasis.
- Absatz 5,Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 entfallen:
- Ziffer einsUniversitätsprofessur oder -dozentur im Fachgebiet Kieferorthopädie,
- Ziffer 2Absolvierung einer kommissionellen Prüfung durch das European Board of Orthodontics oder das Austrian Board of Orthodontists.