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BGBl. II Nr. 257/2023

kundgemacht 31.08.2023 RIS↗
AdminAss-Controllingverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (AdminAss-Controllingverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 257/2023× zu AdminAss-Controllingverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

AdminAss-Controllingverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 257/2023 § 4↗RIS↗

Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen zu beantworten.