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BGBl. II Nr. 257/2023

kundgemacht 31.08.2023 RIS↗
AdminAss-Controllingverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der administrativen Assistenzen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (AdminAss-Controllingverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 257/2023× zu AdminAss-Controllingverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

AdminAss-Controllingverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 257/2023 § 6↗RIS↗

Eingesetzte Vollbeschäftigungsäquivalente

Paragraph 6,

Die Zahl der eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente wird auf Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß Paragraph 3, abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente wie folgt ermittelt:

  1. Ziffer eins
    Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
    Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind durch (100 x 12) zu teilen.
  2. Ziffer 2
    Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus dem Datenfeld MDL sind zu addieren und durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen.
  3. Ziffer 3
    Der Summe der gemäß Ziffer eins, errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Ziffer 2, ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
  4. Ziffer 4
    Die so ermittelte Zahl der eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.