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BGBl. II Nr. 259/2023

kundgemacht 31.08.2023 RIS↗
Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer – EDTV
Kundmachung BGBl. II Nr. 259/2023× zu EDTV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer (EDTV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 259/2023 § 3↗RIS↗

Anbringen und Dateiübermittlung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In einem der in Paragraph 2, angeführten Fälle können im Wege des elektronischen Dateitransfers
    1. Ziffer eins
      Anbringen zur Erfüllung der Verpflichtung eingereicht und bzw. oder
    2. Ziffer 2
      Dateien übermittelt werden,
    wenn die Zustellung der Erledigung im Wege des elektronischen Dateitransfers erfolgt ist und der Adressat der Verpflichtung oder dessen Vertreter gemäß Paragraph 83, BAO oder dessen Verteidiger gemäß Paragraph 77, FinStrG die von der Abgabenbehörde, der Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht vorgegebene technische Übermittlungsschiene für den elektronischen Dateitransfer innerhalb der gesetzten Frist verwendet.
  2. Absatz 2,Anbringen und Übermittlungen von Dateien, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt wurden, obwohl die Erledigung, auf die sich das Anbringen bzw. die Übermittlung einer Datei bezieht, nicht im Wege des elektronischen Dateitransfers zugestellt wurde, sind unbeachtlich.
  3. Absatz 3,Anbringen, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt werden, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.