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BGBl. II Nr. 263/2023

kundgemacht 08.09.2023 RIS↗
Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der digitalen Befreiungserklärung (Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung – BefE-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 263/2023× zu BefE-DV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung (BefE-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 09.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 263/2023 § 2↗RIS↗

Teilnehmer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Teilnehmer sind die abzugsverpflichteten Kreditinstitute gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz erster bis dritter Teilstrich EStG 1988. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Finanzamt namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, FonV 2006 ausschließen.