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BGBl. II Nr. 264/2023

kundgemacht 08.09.2023 RIS↗
Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern (Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung – EEff-QBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 264/2023× zu EEff-QBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung (EEff-QBV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 09.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 264/2023 § 5↗RIS↗

3. Abschnitt
Punktevergabe

Grundausbildung

Paragraph 5,

Für die Grundausbildung werden für die höchste abgeschlossene Ausbildung folgende Punkte für alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche vergeben:

  1. Ziffer eins
    1 Punkt für den Abschluss einer facheinschlägigen Lehre oder Fachschule,
  2. Ziffer 2
    1 Punkt für den Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Matura, einer höheren technischen Lehranstalt mit Matura, eines Bachelorstudiums oder einer Meisterprüfung, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist und
  3. Ziffer 3
    2 Punkte für den Abschluss eines Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist.