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BGBl. II Nr. 264/2023

kundgemacht 08.09.2023 RIS↗
Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern (Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung – EEff-QBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 264/2023× zu EEff-QBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung (EEff-QBV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 09.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 264/2023 § 6↗RIS↗

Energiespezifische Zusatzausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für energiespezifische Zusatzausbildungen wird für den Lernaufwand von je 150 Minuten 1 Punkt vergeben.
  2. Absatz 2,Eine energiespezifische Zusatzausbildung wird, abhängig von den Kursinhalten, einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen gemäß Anhang zugeordnet.
  3. Absatz 3,Eine Umrechnung von Lernaufwand in Punkte ist auf die nächste ganze Zahl zu runden.
  4. Absatz 4,Je energiespezifischer Zusatzausbildung können je Wissenschaftszweig gemäß Anhang maximal 5 Punkte erreicht werden.
  5. Absatz 5,Für Lehrtätigkeiten im Rahmen von energiespezifischen Zusatzausbildungen wird, abhängig von den Kursinhalten, 1 Punkt für einen oder mehrere wesentliche Energieverbrauchsbereiche gemäß Anhang vergeben. Die Lehrtätigkeit im Rahmen einer energiespezifischen Zusatzausbildung kann nur einmalig für eine Qualifizierung oder eine Requalifizierung angerechnet werden.