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BGBl. II Nr. 265/2023

kundgemacht 08.09.2023 RIS↗
Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994
Kundmachung BGBl. II Nr. 265/2023× zu Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18a des Umsatzsteuergesetzes 1994 neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 265/2023 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Die Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 a, Absatz 7, UStG 1994 im Wege des Onlineverfahrens kann unter Verwendung einer Übermittlungsstelle erfolgen. Bedient sich ein Zahlungsdienstleister einer Übermittlungsstelle, hat diese die elektronische Übermittlung im CESOP-Portal in Finanz-Online im Weg eines Webservices bzw. mittels manuellen Hochladens durchzuführen.