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BGBl. II Nr. 291/2023

kundgemacht 28.09.2023 RIS↗
G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023
Verordnung des Vorstands der E-Control mit der die Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 geändert wird (G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 291/2023× zu G-EnLD-VO 2017×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017) 26 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft ab 29.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 291/2023 § 5a↗RIS↗

Langfrist-Vorschau

Paragraph 5 a,

Jeweils für die Erhebungsperiode des aktuellen Kalenderjahres und der folgenden zwei Kalenderjahre ist für den Erhebungszeitpunkt 31. Jänner von den Versorgern zu melden:

  1. Ziffer eins
    Die gesamten für die Erhebungsperiode beschafften Gasmengen für die Versorgung von Endverbraucher mit Stand 1. Jänner des Kalenderjahres.
  2. Ziffer 2
    Die Gasmengen gemäß Ziffer eins, die Nettomenge gegliedert je Kalenderjahr nach zumindest den Kategorien:
    1. Litera a
      Bilaterale Verträge mit Erdgashändlern und Erdgasproduzenten mit einer Laufzeit kleiner oder gleich einem Jahr;
    2. Litera b
      Bilaterale Verträge mit Erdgashändlern und Erdgasproduzenten mit einer Laufzeit von größer einem Jahr;
    3. Litera c
      Verträge mit Produzenten erneuerbarer Gase;
    4. Litera d
      Börsengeschäfte und börslich geclearte Over-the-Counter-Geschäfte.
  3. Ziffer 3
    Die Gasherkunft für die gemäß Ziffer 2, Litera a bis Litera c, beschafften Gasmengen auf Jahresbasis je Kalenderjahr nach folgenden Kriterien:
    1. Litera a
      Für nach Ziffer 2, Litera a bis Litera c, beschaffte Gasmengen sind die Nettomengen je Herkunftsland anzugeben. Ist bei bilateralen Verträgen dem Versorger das Herkunftsland nicht bekannt, so sind zumindest die Nettomengen der Verträge mit nationalen und mit internationalen Erdgashändlern anzugeben.
    2. Litera b
      Für nach Ziffer 2, Litera a und Litera b, beschaffte Gasmengen ist zusätzlich jeweils der prozentuelle Anteil anzugeben, der auf Verträge über die Lieferung von Flüssiggas (LNG) entfällt. Bei Verträgen über die Lieferung von Flüssiggas (LNG), bei denen das Herkunftsland nicht bekannt ist, ist ersatzweise jenes Land als Herkunftsland heranzuziehen, in dem die Regasifizierung erfolgt ist.
  4. Ziffer 4
    Die für die Beschaffung der Gasmengen je Kalenderjahr zugrunde gelegte erwartete Abgabe an Endverbraucher.