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BGBl. II Nr. 292/2023

kundgemacht 29.09.2023 RIS↗
Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate
Kundmachung BGBl. II Nr. 292/2023× zu Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 292/2023 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Das Ergebnis der rechnerischen Prüfung der übertragenen Reiserechnungen hat in Form eines Erledigungsvorschlages an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu ergehen. Die abschließende Überprüfung und Entscheidung über die Zahlungsanordnung der Reiserechnungen im Sinne des Paragraph 38, Reisegebührenvorschrift 1955 verbleibt dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorbehalten.