Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 319/2023

kundgemacht 08.11.2023 RIS↗
Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte für Zwecke der Zinsschranke (Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 319/2023× zu Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 09.11.2023 · idF BGBl. II Nr. 319/2023 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Diese Verordnung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Wurden für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen haben, Zinsaufwendungen aufgrund von Paragraph 12 a, Absatz 9, KStG 1988 bei der Ermittlung des Zinsüberhangs vom Steuerpflichtigen bereits außer Ansatz gelassen, hat der Steuerpflichtige ein Gutachten nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz 3 und 4 dem zuständigen Finanzamt bis spätestens 30. Juni 2024 zu übermitteln; wurden Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs hingegen nicht außer Ansatz gelassen, gilt die Übermittlung des Gutachtens als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.