Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 321/2023

kundgemacht 09.11.2023 RIS↗
Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit bei der individuellen Verbrauchserfassung (Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung – EEff-IVEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 321/2023× zu EEff-IVEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung (EEff-IVEV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 10.11.2023 · idF BGBl. II Nr. 321/2023 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Abrechnung“ eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Energieverbräuche und -kosten bezogen auf einen angegebenen Zeitraum;
  2. Ziffer 2
    „Bauteilaktivierung“ die Temperierung der massiven Gebäudekonstruktion zum Heizen oder Kühlen von Innenräumen;
  3. Ziffer 3
    „Nutzungseinheit“ einen baulich abgeschlossenen Teil eines Gebäudes, der zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken dient.