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BGBl. II Nr. 321/2023

kundgemacht 09.11.2023 RIS↗
Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit bei der individuellen Verbrauchserfassung (Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung – EEff-IVEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 321/2023× zu EEff-IVEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung (EEff-IVEV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 10.11.2023 · idF BGBl. II Nr. 321/2023 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Konkretisierung der technischen Machbarkeit und kosteneffizienten Durchführbarkeit

Technische Machbarkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit gemäß den Paragraphen 54 und 55 EEffG ist technisch machbar, sofern keine der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 3 vorliegt.
  2. Absatz 2,In Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung verfügen oder über ein Fernwärmesystem versorgt werden, ist die individuelle Verbrauchserfassung einzelner Nutzungseinheiten mittels Wärmezähler bei Vorliegen der folgenden Wärmeabgabesysteme technisch nicht machbar:
    1. Ziffer eins
      Heizung über Bauteilaktivierung;
    2. Ziffer 2
      Heizung über eine zentrale Lüftungsanlage;
    3. Ziffer 3
      Dampfheizsysteme;
    4. Ziffer 4
      Flächenheizsysteme, die mehrere Nutzungseinheiten über einen Heizkreis versorgen, und
    5. Ziffer 5
      Einrohr- oder Zweirohrsysteme, die mehrere Nutzungseinheiten über einen Heizkreis versorgen.
  3. Absatz 3,In Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernkältesystem versorgt werden, ist die individuelle Verbrauchserfassung einzelner Nutzungseinheiten mittels Kältezähler bei Vorliegen der folgenden Kälteabgabesysteme technisch nicht machbar:
    1. Ziffer eins
      Kühlung über Bauteilaktivierung;
    2. Ziffer 2
      Kühlung über eine zentrale Lüftungsanlage;
    3. Ziffer 3
      Kühlkreise, die mehr als eine Nutzungseinheit versorgen, und
    4. Ziffer 4
      Kühlung über das Wärmeabgabesystem des Heizkreises (Change-Over-Systeme).