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BGBl. II Nr. 330/2023

kundgemacht 20.11.2023 RIS↗
VwGH-Grundausbildungsverordnung
Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Grundausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 330/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

VwGH-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 330/2023 § 2↗RIS↗

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung soll die Befähigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes und darüber hinaus allgemein für Arbeiten in den jeweiligen Entlohnungs-/Verwendungsgruppen auch in anderen Tätigkeitsbereichen sicherstellen. Zugleich soll damit die persönliche und berufliche Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert werden.
  2. Absatz 2,Ziele der Grundausbildung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erwerb von Kenntnissen sowie sozialen und technischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      Vermittlung der rechtlichen, organisatorischen und praktischen Besonderheiten der Tätigkeiten im Verwaltungsgerichtshof, sowie
    3. Ziffer 3
      Förderung der Fähigkeiten der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihre Rechtskenntnisse praktisch zu verwerten, Rechtsfälle mündlich und schriftlich darzustellen und ihre Entscheidungen zu begründen. Nach Möglichkeit sollen sie auch in geeigneter Weise (z. B. durch Exkursionen) Einblicke in andere staatliche Einrichtungen - wie insbesondere Gerichte des öffentlichen Rechts - und deren Arbeitsweise bekommen.