BGBl. II Nr. 335/2023
Auszahlung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Auszahlung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Ab 20. November 2023 sind die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Vollziehung des Angehörigenbonus (Paragraph 21 g und Paragraph 21 h, des Bundespflegegeldgesetzes) gegeben. Die Auszahlung des Angehörigenbonus erfolgt ab 1. Dezember 2023.