Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
BGBl. II Nr. 338/2023
Beitragsparameterverordnung 2023
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG sowie über dessen angemessene Zielausstattung (Beitragsparameterverordnung 2023 – BeiPaV 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Inkrafttreten und Anwendung
Paragraph 11,
- Absatz 2,Der Ausweis über grundlegende Berechnungsgrundlagen ist durch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende beitragspflichtige Unternehmen erstmalig bis zum 31. Jänner 2024 zu übermitteln. Für neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen bestimmt sich die Frist zur erstmaligen Übermittlung gemäß Paragraph 7,