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BGBl. II Nr. 338/2023

kundgemacht 27.11.2023 RIS↗
Beitragsparameterverordnung 2023
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG sowie über dessen angemessene Zielausstattung (Beitragsparameterverordnung 2023 – BeiPaV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 338/2023× zu BeiPaV 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beitragsparameterverordnung 2023 (BeiPaV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 338/2023 § 9↗RIS↗

Zielausstattung

Paragraph 9,

Die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, BaSAG wird wie folgt konkretisiert:

  1. Ziffer eins
    Die Aufbauphase beginnt mit der erstmaligen Vorschreibung von jährlichen Beiträgen zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch die Abwicklungsbehörde. Der tatsächliche Beginn der Aufbauphase wird auf der Internetseite der Abwicklungsbehörde im Internetangebot der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekanntgegeben.
  2. Ziffer 2
    Die Zielausstattung beträgt das Zehnfache der gemäß den vorstehenden Bestimmungen jährlich aggregiert von allen beitragspflichtigen Unternehmen zu entrichtenden Beiträge.