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BGBl. II Nr. 35/2023

kundgemacht 07.02.2023 RIS↗
BMAW-Grundausbildungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMAW-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 35/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMAW-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 08.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 35/2023 § 5↗RIS↗

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung
    2. Ziffer 2
      der theoretischen Ausbildung und
    3. Ziffer 3
      der praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.
  3. Absatz 3,Den Bediensteten im BMAW sind je nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe die Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungspläne gemäß den Anlagen zuzuweisen.