Absatz eins,Eine Person ist zur Entrichtung der anfallenden Material- und Einrichtungskosten verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 als Antritt gilt.
BGBl. II Nr. 418/2023
Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung, der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, der Unternehmerprüfungsordnung und der Wertpapiervermittlungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Allgemeine Prüfungsordnung, die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, die Unternehmerprüfungsordnung und die Wertpapiervermittlungsverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aneu
Pflicht zur Entrichtung der Material- und Einrichtungskosten
Paragraph 6 a,
- Absatz 2,Kosten für Material, das die zur Prüfung angemeldete Person selbst mitgebracht hat, sind von der Person selbst zu tragen.