BGBl. II Nr. 424/2023
VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Informationspflichten von Versicherern gemäß § 7 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 (VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023 – VersSt-IPV 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Inkrafttretensbestimmung
Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf bestehende Versicherungsverhältnisse, soweit Zahlungen von Versicherungsentgelten nach dem 31. Dezember 2023 fällig werden, sowie auf neu begründete Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Davon abweichend gilt die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2024 begründet werden.