Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 430/2023

kundgemacht 28.12.2023 RIS↗
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen
Kundmachung BGBl. II Nr. 430/2023× zu Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 430/2023 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind.