Absatz eins,Sollte die sachkundige Hilfsperson wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, so hat die TGD-Betreuungstierärztin bzw. der TGD-Betreuungstierarzt die Beiziehung zur Durchführung der Inhalationsnarkose bis zur erfolgreichen neuerlichen Absolvierung der Schulung gemäß Paragraph 5, zu unterlassen.
BGBl. II Nr. 438/2023
Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Sanktionen
Paragraph 9,
- Absatz 2,Die Verstöße gemäß Absatz eins, sind der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.