Absatz eins,Die fachliche Qualität der Tätigkeit der Geschäftsstelle wird durch ein Board sichergestellt, dessen Tätigkeit durch eine oder mehrere geeignete Personen unterstützt wird.
BGBl. II Nr. 44/2023
externe Qualitätssicherungsverordnung
Verordnung über die Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts (externe Qualitätssicherungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Aufgaben des Boards
Paragraph 3,
- Absatz 2,Dem Board obliegen insbesondere
- Ziffer einsdie Festlegung der Verfahren für die externe Qualitätssicherung,
- Ziffer 2die Festlegung der Vorgehensweise zur Unterstützung von Bildungsdirektionen und Schulen,
- Ziffer 3die Beurteilung der von der Geschäftsstelle übermittelten Feedbackmeldungen sowie
- Ziffer 4jährlich und über anlassfallbezogene Aufforderung seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über seine Wahrnehmungen zu berichten und Vorschläge zur Qualitätsentwicklung zu machen.