Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 60/2023

kundgemacht 13.03.2023 RIS↗
Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems
Kundmachung BGBl. II Nr. 60/2023× zu Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems×

Änderungen durch diese Kundmachung

Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 14.03.2023 · idF BGBl. II Nr. 60/2023 § 4↗RIS↗

Anbindung an Behördennetz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Mobilfunkbetreiber haben Folgendes bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      für den Betrieb geeignete Räumlichkeiten und Geräte, die zur Anbindung an die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      die Anbindung an das Behördennetz.
  2. Absatz 2,Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat zur ordnungsgemäßen Anbindung der zusammenarbeitenden Stellen (Mobilfunkbetreiber, für die Auslösung der Warnmeldung jeweils zuständigen Behörden, RTR-GmbH) und der Ermöglichung einer effizienten Veröffentlichung der Warnmeldung gemäß Paragraph 125, Absatz 4, TKG 2021 die Verwaltung der Parameter für den Betrieb des Behördennetzes zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Die technische Spezifikation zur Anbindung an das Behördennetz ist in Anhang B enthalten.